Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

1.1 . Der Mieter trägt die Verantwortung für den Stromanschluss sowie für die behördlichen Genehmigungen auf öffentlichen Plätzen.

Der Standplatz sollte befestigt und eben sein sowie mit einem Lkw + Anhänger erreichbar  sein.

1.2. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter das vermietete Karussell für die Dauer der Mietzeit gemäß den Vereinbarungen im Mietvertrag zu überlassen. 

Beaufsichtigt / betrieben wird das Karussell ausschließlich durch Personal des Vermieters.

1.3.    Die Vermietung kommt ausschließlich zwischen den Vertragsparteien zustande, eine  Weiter- oder Untervermietung des Karussells ist nicht zulässig. 

1.4. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, das vermietete Karussell ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln.

 

2. Beginn der Mietzeit 

2.1.    Mietzeitbeginn ist der Tag/die Stunde, der/die zwischen den Parteien vereinbart wurde.

2.2.    Übergibt der Vermieter das Karussell nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt an den Mieter, so haftet er dem Mieter nicht für den daraus entstandenen

Schaden, wenn dieser nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vermieters zurückzuführen ist.

 

3.        Mietzinsberechnung

3.1. Der Mietzins wird für die vereinbarte Mietzeit berechnet.

3.2. Bei der Berechnung des Mietzinses werden als Zeit für die Einsetzung des Karussells  bis zu maximal 7 Stunden/Tag zugrundegelegt.

3.3. Der vereinbarte Mietzins fällt auch dann an, wenn die maximale Mietzeit/Tag/Monat nicht vollumfänglich ausgenutzt wird.

Wird das Karussell täglich mehr als 7 Stunden genutzt, ist der Vermieter berechtigt, pro angefangene Stunde 1/7 des Tagesmietzinses zusätzlich abzurechnen.

3.4. Der Mietzins versteht sich inklusive der Kosten für: Transport des Karussells (Fahrtkosten bis 50 Km ab Pfungstadt),

Auf- und Abbau, Stellung von Personal durch den Vermieter.

3.5. Die Höhe des jeweiligen Mietzinses ist auf der Internetseite des Vermieters   www.karussell-spiess.de  einzusehen.

3.6. Der Mietzins wird mit Vertragsbeginn in voller Höhe fällig.

 

4. Unterhaltspflicht des Mieters

4.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Karussell gegen Beschädigung zu schützen.

4.2. Der Mieter räumt dem Vermieter das Recht ein, das Karussell – nach Absprache -  jederzeit zu besichtigen

 

5. Unfallverhütung / Haftung des Vermieters

5.1. Der Mieter hat für einen geordneten Betriebsablauf zu sorgen, bei übermäßiger Inanspruchnahme ggf. durch Ausgabe von Bons.

5.2. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Fahrgäste, die den Anweisungen nicht  folgen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden.

5.3. Das Karussell darf nur für den vorgesehenen Einsatzzweck verwandt werden.

5.4. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubte Handlungen und mietvertraglichen Pflichtverletzungen

sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters zurückzuführen sind.

5.5. Das Karussell ist betriebshaftpflichtversichert.

 

6. Kündigung

6.1. Ein Kündigungsrecht für den über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossenen Mietvertrag steht beiden Parteien grundsätzlich nicht zu. Schließen die Parteien

einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, so hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag

- mit einer Frist von 3 Tagen durch Einschreibebrief zu kündigen, wenn das Mietvertragsverhältnis weniger oder gleich einem Monat bestanden hatte,

- mit einer Frist von 7 Tagen durch Einschreibebrief zu kündigen, wenn das Mietvertragsverhältnis mehr als 1 Monat bestanden hatte,

sofern nicht eine andere Frist zwischen den Parteien vereinbart wurde.  Das Recht, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.

6.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen,

- wenn er nach Vertragsabschluss Kenntnis davon erlangt, dass über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse

abgelehnt wurde,

- wenn er nach Mietvertragsabschluss Kenntnis davon  erlangt hat, dass der Mieter die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat,

- wenn der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses länger als 8 Tage nach schriftlichem Mahnschreiben des Vermieters in Verzug kommt.

6.3.    Macht der Vermieter von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, so ist der Mieter verpflichtet, ihm den hierdurch entstandenen Mietausfallschaden

zu ersetzen.

 

7. Kaution

7.1. Hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution gestellt, so ist der Vermieter berechtigt bei Beendigung des Mietvertrages mit dem ihm aus dem Mietvertrag unstreitig

zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären. 

7.2. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.

 

8. Sonstige Bestimmungen

8.1. Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für

Änderungen dieses Schriftformerfordernisses. Ist eine Bestimmung des Mietvertrages und/ oder der Allgemeinen Geschäftsverbindungen zu diesem Mietvertrag ganz oder teilweise unwirksam,            so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige Bestimmung zu ersetzen,     die dem (wirtschaftlichen) Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.

8.2. Gerichtsstand für beide Teile ist Darmstadt.

 

  

                     Mitglied im Deutschen Schaustellerbund e.V. /  Darmstädter Schaustellerverband e.V.

 

 

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