Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien1.1
. Der Mieter trägt die Verantwortung für den
Stromanschluss sowie für die behördlichen Genehmigungen auf öffentlichen
Plätzen. Der Standplatz sollte befestigt und eben sein sowie
mit einem Lkw + Anhänger erreichbar
sein. 1.2.
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter das vermietete
Karussell für die Dauer der Mietzeit gemäß den Vereinbarungen
im Mietvertrag zu überlassen.
Beaufsichtigt
/ betrieben wird das Karussell ausschließlich durch Personal des
Vermieters. 1.3.
Die
Vermietung kommt ausschließlich zwischen den Vertragsparteien
zustande, eine Weiter-
oder Untervermietung des Karussells ist nicht zulässig. 1.4.
Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu
zahlen, das vermietete Karussell ordnungs- und vertragsgemäß zu
behandeln.
2. Beginn der
Mietzeit
2.1.
Mietzeitbeginn
ist der Tag/die Stunde, der/die zwischen den Parteien vereinbart
wurde. 2.2.
Übergibt
der Vermieter das Karussell nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt an
den Mieter, so haftet er dem Mieter nicht für den daraus
entstandenen Schaden,
wenn dieser nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten des Vermieters zurückzuführen ist. 3.
Mietzinsberechnung 3.1. Der Mietzins
wird für die vereinbarte Mietzeit berechnet. 3.2.
Bei der Berechnung des Mietzinses werden als Zeit für die
Einsetzung des Karussells bis
zu maximal 7 Stunden/Tag zugrundegelegt. 3.3.
Der vereinbarte Mietzins fällt auch dann an, wenn die maximale
Mietzeit/Tag/Monat nicht vollumfänglich ausgenutzt wird. Wird
das Karussell täglich mehr als 7 Stunden genutzt, ist der
Vermieter berechtigt, pro angefangene Stunde 1/7 des
Tagesmietzinses zusätzlich abzurechnen. 3.4. Der Mietzins versteht sich inklusive der Kosten
für: Transport des
Karussells (Fahrtkosten bis 50 Km ab Pfungstadt), Auf- und Abbau, Stellung von Personal durch den
Vermieter. 3.5.
Die Höhe des jeweiligen Mietzinses ist auf der Internetseite des
Vermieters
www.karussell-spiess.de
einzusehen. 3.6.
Der Mietzins wird mit Vertragsbeginn in voller Höhe fällig. 4.
Unterhaltspflicht des Mieters 4.1.
Der Mieter ist verpflichtet, das Karussell gegen Beschädigung zu
schützen. 4.2.
Der Mieter räumt dem Vermieter das Recht ein, das Karussell –
nach Absprache - jederzeit
zu besichtigen 5.
Unfallverhütung / Haftung des Vermieters 5.1.
Der Mieter hat für einen geordneten Betriebsablauf zu sorgen, bei
übermäßiger Inanspruchnahme ggf. durch Ausgabe von Bons. 5.2.
Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Fahrgäste,
die den Anweisungen nicht folgen,
können von der Benutzung ausgeschlossen werden. 5.3.
Das Karussell darf nur für den vorgesehenen Einsatzzweck verwandt
werden. 5.4.
Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verschulden bei
Vertragsverhandlungen, unerlaubte Handlungen und mietvertraglichen
Pflichtverletzungen sind
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Vermieters zurückzuführen sind. 5.5.
Das Karussell ist betriebshaftpflichtversichert.
6. Kündigung 6.1.
Ein Kündigungsrecht für den über eine bestimmte Mietzeit
abgeschlossenen Mietvertrag steht beiden Parteien grundsätzlich nicht
zu. Schließen die Parteien einen
Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, so hat der Mieter das Recht, den
auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag -
mit einer Frist von 3 Tagen durch Einschreibebrief zu kündigen,
wenn das Mietvertragsverhältnis weniger oder gleich einem Monat
bestanden hatte, -
mit einer Frist von 7 Tagen durch Einschreibebrief zu kündigen,
wenn das Mietvertragsverhältnis mehr als 1 Monat bestanden hatte,
sofern
nicht eine andere Frist zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Das Recht, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen,
bleibt hiervon unberührt. 6.2.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung
einer Frist zu kündigen, -
wenn er nach Vertragsabschluss Kenntnis davon erlangt, dass über
das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder
ein solches mangels Masse abgelehnt
wurde, -
wenn er nach Mietvertragsabschluss Kenntnis davon erlangt hat, dass der Mieter die eidesstattliche Versicherung
abgegeben hat, -
wenn der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses länger
als 8 Tage nach schriftlichem Mahnschreiben des Vermieters in
Verzug kommt. 6.3.
Macht
der Vermieter von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht
Gebrauch, so ist der Mieter verpflichtet, ihm den hierdurch
entstandenen Mietausfallschaden zu
ersetzen. 7.
Kaution 7.1.
Hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution gestellt, so ist der
Vermieter berechtigt bei Beendigung des Mietvertrages mit dem ihm
aus dem Mietvertrag unstreitig zustehenden
Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch die
Aufrechnung zu erklären. 7.2.
Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt. 8.
Sonstige Bestimmungen 8.1.
Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages
bedürfen der Schriftform und sind von beiden Parteien zu
unterzeichnen. Dies gilt auch für Änderungen
dieses Schriftformerfordernisses. Ist eine Bestimmung des
Mietvertrages und/ oder der Allgemeinen Geschäftsverbindungen zu
diesem Mietvertrag ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten
sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige
Bestimmung zu ersetzen, die dem (wirtschaftlichen) Zweck der
unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt. 8.2.
Gerichtsstand für beide Teile ist Darmstadt.
Mitglied
im Deutschen Schaustellerbund e.V. /
Darmstädter Schaustellerverband e.V.
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